Erziehung
Hundegesetze der Länder: was für große Hunde gilt
Bundesrecht setzt den Boden, die Länder setzen die Pflichten. Wer umzieht, wechselt die Regeln, und zwar mitten im Leben eines Hundes.
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Wer wissen will, was für seinen großen Hund gilt, muss drei Ebenen auseinanderhalten: den Bund, das jeweilige Bundesland und die Gemeinde. Dieser Beitrag ordnet die Ebenen, zitiert für den Bund die geltende Verordnung und zeigt an einem einzigen Land, wie eine Landesregelung tatsächlich gebaut ist. Er nennt bewusst nur das Land, dessen Text am Tag der Redaktion geöffnet wurde, und er ist keine Rechtsberatung.
Bundesrahmen und Landesrecht
Der Bund regelt, wie ein Hund gehalten werden muss, und zwar aus dem Blickwinkel des Tierschutzes. Die Länder regeln, welche Gefahren von einem Hund für andere ausgehen können und welche Pflichten daraus für den Halter folgen. Die Gemeinde regelt, wo im Ort ein Hund an die Leine gehört, und sie erhebt die Hundesteuer. Diese Aufgabenteilung erklärt, warum eine Auskunft aus einem anderen Bundesland selten hilft und eine aus einer anderen Gemeinde fast nie.
Was die Tierschutz-Hundeverordnung regelt
Sie ist das Bundesrecht, das jeden Halter betrifft, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2021. Sie gilt für das Halten und das Züchten von Hunden und enthält unter anderem Vorgaben zu Auslauf und Umgang, zur Haltung im Freien, in Räumen und im Zwinger, zur Anbindehaltung und zur Fütterung und Pflege. Für große Hunde wird sie an einer Stelle sehr konkret: die Mindestfläche eines Zwingers richtet sich nach der Widerristhöhe des Hundes und beträgt bei einer Widerristhöhe über 50 bis 65 cm mindestens acht Quadratmeter, darüber mindestens zehn; keine Seite darf kürzer als zwei Meter sein, und jede Seite muss mindestens der doppelten Körperlänge entsprechen. Zwei Änderungen dieser Verordnung sind erst später wirksam geworden: mehrere Vorschriften gelten seit dem 01.01.2023, die neuen Zwingermaße seit dem 01.01.2024.
Womit die Länder arbeiten
Typische Instrumente sind Leinen- und Maulkorbpflichten in bestimmten Lagen, ein Sachkundenachweis, eine Haftpflichtversicherung, eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht für bestimmte Hunde sowie Regeln für die Zucht und Ausbildung. Welche dieser Instrumente ein Land einsetzt, an welche Schwelle es sie knüpft und wie es die Schwelle definiert, steht ausschließlich im Text dieses Landes. Manche Länder arbeiten mit einem eigenen Hundegesetz, andere mit einer Ermächtigung in einem allgemeinen Sicherheitsgesetz.
Ein Land als Beispiel, geöffnet am Tag der Redaktion
In Bayern steht die Regelung nicht in einem Hundegesetz, sondern im Landesstraf- und Verordnungsgesetz, dessen Text in der hier gelesenen Fassung ab dem 17.12.2024 gilt. Artikel 18 erlaubt es den Gemeinden, durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und von Kampfhunden im Sinne des Gesetzes in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einzuschränken; der räumliche und zeitliche Geltungsbereich ist dabei auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. Daneben können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall treffen. Artikel 37 macht das Halten eines Kampfhundes von einer Erlaubnis der Gemeinde abhängig, definiert den Begriff über gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung und ermächtigt das Innenministerium, durch Verordnung Rassen und Gruppen zu bestimmen, bei denen diese Eigenschaft vermutet wird. Die Erlaubnis setzt ein berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit voraus und kann vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden; für Diensthunde der genannten Behörden gilt sie nicht.
Zwei Dinge sind an diesem Beispiel wichtig. Erstens spricht das Gesetz ausdrücklich von großen Hunden, unabhängig von jeder Rasseliste. Zweitens sagt es selbst nicht, welche Rassen als Kampfhunde vermutet werden: das steht in einer Verordnung, die für diesen Beitrag nicht geöffnet wurde. Ob eine bestimmte Rasse dort genannt ist, behauptet dieses Magazin daher nicht, weder in die eine noch in die andere Richtung.
| Pflicht | Rechtsebene | Wo der Text steht |
|---|---|---|
| Auslauf, Umgang, Kontakt zu Artgenossen | Bund | Tierschutz-Hundeverordnung, Vorschriften zum Halten |
| Mindestmaße eines Zwingers nach Widerristhöhe | Bund | Tierschutz-Hundeverordnung, Vorschriften zur Zwingerhaltung |
| Verbot der Anbindehaltung | Bund | Tierschutz-Hundeverordnung, mit enger Ausnahme im Einsatz |
| Leinenpflicht an bestimmten Orten | Land ermächtigt, Gemeinde erlässt | Landesgesetz und örtliche Verordnung |
| Erlaubnis für bestimmte Hunde | Land | Landesgesetz, ergänzt durch eine Verordnung des Ministeriums |
| Sachkunde und Haftpflicht | Land | Landesgesetz, Ausgestaltung sehr unterschiedlich |
| Hundesteuer | Kommune | Steuersatzung der Gemeinde |
Hundesteuer als kommunale Sache
Die Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben, und zwar nach einer eigenen Satzung mit eigenen Sätzen, eigenen Ermäßigungen und eigenen Befreiungen. Ein Betrag steht hier nicht: er wäre nur für eine einzige Gemeinde richtig und für alle anderen falsch. Wer wissen will, was er zahlt, findet die Satzung auf der Seite seiner Gemeinde, meist unter dem Stichwort Ortsrecht.
Merksatz
Eine Auskunft über Hunderecht ohne Angabe von Land, Gemeinde und Datum ist wertlos. Drei Bausteine gehören zu jeder Antwort: welcher Text, welche Fassung, welcher Geltungsbereich.
Was ein Umzug ändert
Beim Wechsel des Bundeslandes wechselt das gesamte Regelwerk, mitten im Leben eines Hundes. Ein Sachkundenachweis, der am alten Wohnort anerkannt war, muss am neuen nicht gelten; eine Erlaubnis kann neu zu beantragen sein; die Steuer wird ohnehin neu angemeldet. Praktisch heißt das: vor dem Umzug den Text des Ziellandes lesen und bei der neuen Gemeinde nachfragen, nicht danach.
Wie man den geltenden Text findet
Für den Bund über das amtliche Portal, das die konsolidierten Fassungen führt und zu jeder Vorschrift den Stand der letzten Änderung nennt. Für ein Land über dessen amtliche Rechtsdatenbank, die zu jedem Text den Tag angibt, ab dem er gilt. Für die Gemeinde über deren Ortsrecht. Wer diese drei Quellen nutzt, braucht keine Zusammenfassung, und dieses Magazin ersetzt sie nicht: es ist kein Rechtsrat, sondern eine Anleitung, an die richtige Stelle zu kommen.